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   BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82   

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BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82 (https://dejure.org/1984,1451)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1984 - IVa ZR 167/82 (https://dejure.org/1984,1451)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1984 - IVa ZR 167/82 (https://dejure.org/1984,1451)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) auf den Sozialversicherungsträger - Rückgriff des Sozialversicherungsträgers, wenn sich das Unfallopfer durch nachweislich schuldhaftes Verhalten in die Notlage gebracht hat

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 1542; BGB § 683

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Regreß des Sozialversicherungsträgers bei Hilfeleistungen in Unglücksfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 683; RVO § 1542
    Gesetzlicher Übergang von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 270
  • NJW 1985, 492
  • MDR 1985, 212
  • VersR 1984, 1191
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 07.05.1941 - VI 72/40

    1. Auf welcher Rechtsgrundlage können Hinterbliebene des bei einer Lebensrettung

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82
    Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gehen jedenfalls dann nicht gem. § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger über, wenn dessen Eintrittspflicht allein auf § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO beruht, es sich nicht um Leistungen gem. § 765 a Abs. 1 RVO handelt und wenn derjenige, dem Nothilfe geleistet wurde, sich nicht nachweislich schuldhaft in die Notlage gebracht hat (Abweichung von RGZ 167, 85).

    Als Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 683 BGB sind in diesem Falle alle Opfer anzusehen, die der Helfer zum Zwecke der Hilfeleistung erbracht hat, auch solche an Leben und Gesundheit (BGHZ 33, 251, 257; 38, 302, 304; ebenso schon RGZ 167, 85, 89; RG DR 1944, 287).

    Soweit ein Sozialversicherungsträger eintrittspflichtig ist, hat die Rechtsprechung den Ersatzanspruch gemäß § 1542 RVO auf diesen übergehen lassen (RGZ 167, 85; BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 281).

    In der erstgenannten Entscheidung des VII. Zivilsenats wird zwar darauf hingewiesen, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 85, 91) auch im Falle des § 537 Nr. 5 a (jetzt: § 539 Abs. 1 Nr. 9) RVO auf den Sozialversicherungsträger übergehen (S. 258 zweiter Absatz); dies stehe jedoch der vom VII. Zivilsenat ausgesprochenen Zurückverweisung nicht entgegen, weil der Rechtsübergang nicht den gesamten Anspruch erfasse.

    Das Urteil beruht daher nicht auf der aus RGZ 167, 85, 91 übernommenen Rechtsansicht.

  • BGH, 07.11.1960 - VII ZR 82/59

    Geschäftsführung ohne Auftrag für Krankenkasse

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82
    Als Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 683 BGB sind in diesem Falle alle Opfer anzusehen, die der Helfer zum Zwecke der Hilfeleistung erbracht hat, auch solche an Leben und Gesundheit (BGHZ 33, 251, 257; 38, 302, 304; ebenso schon RGZ 167, 85, 89; RG DR 1944, 287).

    Soweit ein Sozialversicherungsträger eintrittspflichtig ist, hat die Rechtsprechung den Ersatzanspruch gemäß § 1542 RVO auf diesen übergehen lassen (RGZ 167, 85; BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 281).

    Eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen ist nicht erforderlich, da der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von den in BGHZ 33, 251; 38, 270 abgedruckten Urteilen des VI. und VII. Zivilsenats abweicht.

  • BGH, 27.11.1962 - VI ZR 217/61

    Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers durch Ausweichen vor einem

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82
    Soweit ein Sozialversicherungsträger eintrittspflichtig ist, hat die Rechtsprechung den Ersatzanspruch gemäß § 1542 RVO auf diesen übergehen lassen (RGZ 167, 85; BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 281).

    Die Entscheidung BGHZ 38, 270 betrifft einen Arbeitsunfall, für den die dort klagende Berufsgenossenschaft nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen Leistungen zu erbringen hatte.

  • BGH, 04.07.1978 - VI ZR 95/77

    Ersatzansprüche aufgrund Beseitigung eines Ölschadens

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82
    Die Ansprüche aus § 683 BGB können unter Umständen eine existenzbedrohende Höhe erreichen; inwieweit man sich gegen sie durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung absichern kann, ist zweifelhaft und höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BGHZ 72, 151, 154).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82
    Er wollte auf der einen Seite vermeiden, daß durch den Eintritt des Sozialversicherungsträgers der Verletzte doppelt entschädigt wird; zum anderen sollten aber die Leistungen der Sozialversicherung nicht denjenigen entlasten, der aufgrund seines eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens oder aufgrund einer ihn treffenden Gefährdungshaftung für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BVerfGE 21, 362, 376 unter B Ziffer II 5 b; BGHZ 9, 179, 186; 67, 138, 150 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74] ; 80, 332, 343).
  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82
    Er wollte auf der einen Seite vermeiden, daß durch den Eintritt des Sozialversicherungsträgers der Verletzte doppelt entschädigt wird; zum anderen sollten aber die Leistungen der Sozialversicherung nicht denjenigen entlasten, der aufgrund seines eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens oder aufgrund einer ihn treffenden Gefährdungshaftung für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BVerfGE 21, 362, 376 unter B Ziffer II 5 b; BGHZ 9, 179, 186; 67, 138, 150 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74] ; 80, 332, 343).
  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 66/80

    Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers wegen

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82
    Er wollte auf der einen Seite vermeiden, daß durch den Eintritt des Sozialversicherungsträgers der Verletzte doppelt entschädigt wird; zum anderen sollten aber die Leistungen der Sozialversicherung nicht denjenigen entlasten, der aufgrund seines eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens oder aufgrund einer ihn treffenden Gefährdungshaftung für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BVerfGE 21, 362, 376 unter B Ziffer II 5 b; BGHZ 9, 179, 186; 67, 138, 150 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74] ; 80, 332, 343).
  • BGH, 06.12.1962 - VII ZR 164/61

    Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Kindern und Eltern

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82
    Als Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 683 BGB sind in diesem Falle alle Opfer anzusehen, die der Helfer zum Zwecke der Hilfeleistung erbracht hat, auch solche an Leben und Gesundheit (BGHZ 33, 251, 257; 38, 302, 304; ebenso schon RGZ 167, 85, 89; RG DR 1944, 287).
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82
    Er wollte auf der einen Seite vermeiden, daß durch den Eintritt des Sozialversicherungsträgers der Verletzte doppelt entschädigt wird; zum anderen sollten aber die Leistungen der Sozialversicherung nicht denjenigen entlasten, der aufgrund seines eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens oder aufgrund einer ihn treffenden Gefährdungshaftung für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BVerfGE 21, 362, 376 unter B Ziffer II 5 b; BGHZ 9, 179, 186; 67, 138, 150 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74] ; 80, 332, 343).
  • BGH, 04.05.1993 - VI ZR 283/92

    Ansprüche bei selbstgefährdendem Verhalten nach "Herausforderung"

    15 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Opfer an Leben und Gesundheit, die dem Verletzten bei einem Tätigwerden entstehen, das der Abwehr einer einem anderen drohenden Gefahr dient, zu den Aufwendungen i. S. der §§ 670, 683 BGB zählen (vgl. BGHZ 92, 270, 271 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 1 U 31/10

    Ansprüche unter anlässlich einer Notbremsung gestürzten Fahrgästen einer

    Im Hinblick darauf, dass die Ansprüche aus § 683 BGB unter Umständen eine existenzbedrohende Höhe erreichen können, soll grundsätzlich die Aufbringung der für den Schutz der Unfallhelfer erforderlichen Mittel Sache der Allgemeinheit sein (BGHZ 92, 270, 272, 273).

    Deshalb sollen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag jedenfalls dann nicht gemäß § 1542 RVO (nunmehr § 116 SGB X) auf den Sozialversicherungsträger übergehen, wenn dessen Eintrittspflicht allein auf § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO (jetzt § 2 Abs. 1 Ziff. 13a SGB XII) beruht, es sich nicht um Leistungen gemäß § 765a Abs. 1 RVO handelt und wenn derjenige, dem Nothilfe geleistet wurde, sich nicht nachweislich schuldhaft in die Notlage gebracht hat (Leitsatz BGHZ 92, 270).

    Die Leistungen der Sozialversicherung sollen denjenigen nicht entlasten, der aufgrund seines eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens oder aufgrund einer ihn treffenden Gefährdungshaftung für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BGHZ 92, 270, 272 mit Hinweis auf BVerfGE 21, 362, 376; BGHZ 9, 179, 186 und weiteren Nachweisen).

  • OLG Karlsruhe, 02.03.1988 - 7 U 157/87

    Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag; Ansprüche des

    Ein Rechtsübergang ist zumindest für die Fälle verneint worden, in denen sich die Eintrittspflicht der Sozialversicherung nur aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO ergibt und in denen sich das Unfallopfer nicht schuldhaft in die Notlage gebracht hat (BGHZ 92, 270 [BGH 10.10.1984 - IVa ZR 167/82] = VersR 1984, 1191).

    Der Gesetzgeber hat damit die Frage, ob die Kosten der Nothilfe dem Nothelfer selbst, dem Opfer oder der Allgemeinheit zur Last fallen sollen, abschließend im letzteren Sinn entschieden (BGHZ 92, 270 [BGH 10.10.1984 - IVa ZR 167/82] ).

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